Hier sehen Sie die Anträge, die von unseren grünen Stadtratsmitgliedern eingebracht wurden
ANTRAG
zur Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrats der Stadt Windsbach
Einführung eines neuen §19a GeschO:
Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung gem. Art 47a BayGO
Eingereicht von | Martin Schumacher; Horst Ulsenheimer im Stadtrat der Stadt Windsbach |
Datum | 04.05.2026 |
An | Bürgermeister Seitz und den Stadtrat der Stadt Windsbach |
Betreff | Neuer § 19a GeschO: Ton-Bild-Übertragung bei öffentlichen Stadtrats- und Ausschusssitzungen |
Rechtsgrundlage | Art. 47a BayGO (Sitzungsteilnahme durch Ton-BildÜbertragung; gültig ab 01.01.2026 |
Antragsfrist | Gemäß § 25; Abs. 1 GeschO: Anträge sollen spätestens bis zum 8. Tag vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. |
Beschlusserfordernis | Zweidrittelmehrheit gem. Art. 47a Abs. 1 Satz 2 BayGO |
Hinweis: Neue gesetzliche Grundlage in Bayern Art.47a BayGO ( Neu seit 01.01.2026) ermöglicht es Gemeinden ausdrücklich, die Teilnahme an Gemeinde- oder Stadtratsitzungen per Ton-Bild-Übertragung (Videokonferenz) in der Geschäftsordnung zuzulassen. Zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend und haben grundsätzlich volles Stimm- und Wahlrecht -mit Ausnahme von Wahlen per Stimmzettel (Art.47a Abs. 1 Satz 6 BayGO). Der Antrag setzt dieses Landesgesetz auf Gemeinde/ Stadtebene um. Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-47a |
Die Stadträte von Bündnis 90/Die Grünen beantragen gemäß § 25 GeschO, die Geschäftsordnung des Stadtrats der Stadt Windsbach durch Einfügen eines neuen § 19a zu ergänzen. Dieser soll unmittelbar nach dem bestehenden § 19 (Sitzungen, Beschlussfähigkeit) eingeordnet werden und die Bedingungen für eine geregelte Sitzungsteilnahme per Ton-Bild-Übertragung festlegen.
Obwohl es rechtlich möglich wäre, auch die Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen in dieser Form zuzulassen, beantragen wir die Teilnahme nur an öffentlichen Sitzungen zu ermöglichen.
Die Ergänzung der Geschäftsordnung erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Da Art.47a Abs.1 Satz 2 für diesen Beschluss eine Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Gemeindeoder Stadträte vorschreibt, ist dieser erhöhten Mehrheitsschwelle Rechnung zu tragen.
Der folgende Text soll als neuer §19a nach §19 (Sitzungen, Beschussfähigkeit) in die Geschäftsordnung eingefügt werden.
19a Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung (gemäß Art. 47a BayGO)
Stadtratsmitglieder können an den öffentlichen Sitzungen des Stadtrates oder der Ausschüsse mittels Ton-Bild-Übertragung (Videokonferenz) teilnehmen. Zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend im Sinne von Art. 47 Abs. 2 BayGO und können vollständig an Beratung und Abstimmung teilnehmen (Art. 47a Abs. 1 Satz 3 BayGO). Eine Teilnahme an Wahlen per Stimmzettel ist bei Zuschaltung nicht möglich (Art. 47a Abs. 1 Satz 6 BayGO).
Die Zuschaltung setzt einen anerkannten Verhinderungsgrund an der Teilnahme im Sitzungssaal voraus (Art. 47a Abs. 1 Satz 5 BayGO). Als anerkannte Gründe gelten insbesondere:
2.Betreuungspflichten gegenüber Kindern unter 14 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen, sofern keine anderweitige Betreuung zumutbar ist, 3.dienstliche oder berufliche Verpflichtungen, die eine rechtzeitige Rückkehr zum Sitzungsort nachweislich ausschließen, 4.sonstige vom ersten Bürgermeister als gleichwertig anerkannte Gründe.
Die Anzahl der per Ton-Bild-Übertragung zugeschalteten Mitglieder ist auf höchstens zwei (2) Personen pro Sitzung begrenzt (Art. 47a Abs. 1 Satz 4 BayGO). Übersteigt die Anzahl der Anträge diese Grenze, entscheidet der erste Bürgermeister nach Priorität des Eingangsdatums des Antrags.
Der Antrag auf Zuschaltung per Ton-Bild-Übertragung ist spätestens 48 Stunden vor Sitzungsbeginn schriftlich oder per E-Mail gemäß § 4 Abs. 3 GeschO beim ersten Bürgermeister einzureichen und muss den Verhinderungsgrund benennen. Auf Verlangen ist ein geeigneter Nachweis beizufügen. Bei unvorhergesehenen Ereignissen (z. B. plötzliche Erkrankung) kann der Antrag bis Sitzungsbeginn gestellt werden; die Entscheidung liegt im Ermessen des ersten Bürgermeisters.
Die Stadt stellt eine Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung bereit (Art. 47a Abs. 4 BayGO). Alle Sitzungsteilnehmer müssen sich gegenseitig optisch und akustischwahrnehmen können; in öffentlichen Sitzungen müssen zugeschaltete Mitglieder zudem für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit wahrnehmbar sein (Art. 47a Abs. 3 BayGO). Das zugeschaltete Mitglied stellt auf eigeneKosten eine stabile Internetverbindung, eine funktionsfähige Kamera sowie ein Mikrofon sicher. Bei technischen Störungen im Verantwortungsbereich des Mitglieds hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit gefasster Beschlüsse (Art. 47a Abs. 4 Satz 4 BayGO).
Die Zuschaltung per Ton-Bild-Übertragung wird im Sitzungsprotokoll gemäß § 33 GeschO vermerkt (Name, Grund, Dauer). Die Stadtverwaltung führt eine jährliche Übersicht über erfolgte Zuschaltungen. |
3.1 Neue gesetzliche Grundlage: Art. 47a BayGO
Mit Wirkung vom 12.02.2021, zuletzt geändert am 01.01.2026 hat der bayerische Gesetzgeber Art. 47a BayGO in die Gemeindeordnung eingefügt. Dieser Artikel ermöglicht es Stadtratsmitgliedern ausdrücklich an Sitzungen mittels Ton-BildÜbertragung teilzunehmen, sofern die Stadt dies in ihrer Geschäftsordnung zulässt. Damit hat der Freistaat Bayern die Rechtsunsicherheit beseitigt, die bisher bei digitaler Teilnahme bestand.
Die Stadt Windsbach sollte diese neue Möglichkeit zeitnah durch Ergänzung ihrer Geschäftsordnung aktivieren.
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-47a
3.2 Wesentliche Regelungen des Art. 47a BayGO
3.3 Warum Windsbach jetzt handeln sollte
Der Stadtrat Windsbach beschließt gemäß Art. 47a Abs.1 Satz 2 BayGO die
Geschäftsordnung durch das Einfügen eines neuen §19a „Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung“ gemäß dem vorliegenden Entwurf zu ergänzen.
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, eine geeignete Videokonferenzplattform zu evaluieren, und dem Stadtrat zur Genehmigung vorzulegen und die technischen Voraussetzungen nach Art. 47a Abs. 4 BayGO zu schaffen.
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Ort, Datum Horst Ulsenheimer
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Martin Schumacher
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Seitz, sehr geehrte Damen und Herren des Stadtrates,
sowohl die technischen Möglichkeiten persönlicher digitaler Endgeräte (Smartphones, Tablets) als auch die Gewohnheiten des Nachrichten- und Medienkonsums der Nutzer haben sich in den letzten Jahren dramatisch und generationenübergreifen verändert.
Gerade am letzten Freitag während des Gasalarms und der entsprechenden Evakuierungsmaßnahmen konnte viele Windsbacher Bürger am eigenen Leib erleben, wie wichtig die direkte und umfängliche Kommunikation zwischen Stadtverwaltung und Bürgern „wäre“. Viele Unsicherheit hätte vermieden werden können, wenn ziemlich flächendeckend über Push-Nachrichten direkt auf die persönlichen Smartphones der Windsbacher Bürger entsprechende Updates aktiv verschickt werden hätten können.
Dieser – zum Glück nur sehr selten eintreffende – Ernstfall soll aber nur als Beispiel dienen, warum Facebook, die Homepage der Stadt Windsbach und alle anderen „passiven“ Angebote einfach an ihre Grenzen stoßen.
Wie gut kann eine Kommune eigentlich heute ihre Bürger erreichen[1]?
Selbst die KatWarn bzw. Nina App (Katastrophenschutz WarnApps) nutzen heute nur ca. 10% der Bürger.
Für eine kommunale BürgerApp muss das Ziel sein ca. 50-60% der Bürger der Kommune zu erreichen. Das ist nur erreichbar, wenn es relevante Inhalte der eigenen Kommune gibt. Neben den eingangs beschriebenen Warnungen in Ausnahmesituationen eben auch lokal relevante Informationen aus Vereinen, Kirchen, Gesundheit, Events und viele andere Dinge.
Folgende Funktionen könnte eine entsprechende App bieten:
Echtzeit o Fußball (Verknüpfung mit dem BFV)
o Veranstaltungen und Kontaktdaten aller Vereine (MGV, MC, HSG, etc.)
Unsere Nachbarkommunen im Umkreis sind teilweise weiter und bieten bereits entsprechende Apps der Gemeinde an:
Wir müssen in Windsbach sicherlich die Allerersten bei neuen digitalen Lösungen sein – sollten aber auch nicht zu den Schlusslichtern gehören und vielmehr jetzt auf Basis der Erfahrungen der Nachbarkommunen das für uns beste Konzept verfolgen.
Auf dem Markt für BürgerApps gibt es mehrere Anbieter, z.B.:
Beschlussvorlage:
Die Stadtverwaltung der Stadt Windsbach beschließt verschiedene BürgerApp Lösungen zu bewerten und die am besten geeignete BürgerApp für die Windsbacher Bürger einzuführen.
Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen Peter Huber - Christine Huber - Horst Ulsenheimer
[1] Quelle: Sitzung der Marktgemeinde Lehrberg, 12.06.2023: Herr Johannes Vollhals, Fa. Cosmema GmbH, Gaimersheim
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Seitz, sehr geehrte Damen und Herren des Stadtrates,
seit Jahren bietet die Stadt Windsbach keine Möglichkeit mehr, dass Jugendliche sich unter pädagogischer Begleitung treffen oder betreute Aktivitäten gemeinsam wahrnehmen können.
Das Jugendzentrum (JUZ) in Neuendettelsau, das teilweise auch ein Anlaufpunkt für Windsbacher Jugendliche war, ist seit dem 31.7.2022 geschlossen.
Grundsätzlich wäre eine interkommunale Zusammenarbeit mit Neuendettelsau in diesem Bereich denkbar.
Wir betrachten es allerdings als vorrangige Aufgabe unserer Kommune hier möglichst zeitnah den Jugendlichen ein konkretes Angebot vor Ort unterbreiten zu können.
Eine Betreuung durch einen Streetworker o.ä. wird von uns als sinnvoll erachtet.
Jugendarbeit wird zwar auch in Sportvereinen und in den Kirchengemeinden geleistet, aber eine offene Jugendarbeit ist unverzichtbar, um möglichst viele Kinder und Jugendliche mit Angeboten zur Charakterbildung und Freizeitbeschäftigung erreichen zu können. Kinder und Jugendliche aus Ländern, in denen Krieg oder Bürgerkrieg herrschen, sind in den vergangenen Jahren und Monaten nach Windsbach gekommen - auch für deren Einbindung ist eine aktive Jugendarbeit von Vorteil.
Sicher ist es zweckmäßig die Kirchengemeinden in diesen Findungsprozess für die Neuauflage der Jugendarbeit einzubinden.
Genauso notwendig erachten wir es diesen Prozess mit den Jugendlichen gemeinsam zu gestalten.
Wir finden es wichtig, den Jugendlichen in Windsbach wieder eine Möglichkeit zu bieten, sich zu geregelten Zeiten mit Gleichaltrigen treffen zu können. Es sollte den Jugendlichen aber kein Angebot „vorgesetzt“ werden, welches sie dann nicht annehmen, weil sie es z.B. unattraktiv finden. Vielmehr finden wir es geboten, die Jugendlichen vorab zu befragen und im Nachgang zu überlegen, was entsprechend umgesetzt werden könnte.
Deshalb beantragen wir die Befragung aller Windsbacher Jugendlichen im Alter von 12-17 Jahren zum Thema Jugendarbeit. Dies soll durch Versendung eines Informationsschreibens erfolgen, in dem die Jugendlichen aufgefordert werden, ihre konkreten Wünsche äußern.
Um einen entsprechend großen Rücklauf zu erhalten, schlagen wir vor keinen Fragebogen in Papierform zur Rücksendung beizulegen - das erscheint für diese Zielgruppe wenig erfolgversprechend zu sein. Hier bietet es sich an, den Zugang zu einem Onlinefragebogen mittels eines QR-Codes zu ermöglichen, der direkt mit dem Smartphone geöffnet und ausgefüllt werden kann.
Mögliche Fragen:
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt alle Windsbacher Jugendlichen zwischen 12-17 zu einem Neustart im Bereich Jugendarbeit zu befragen.
Deshalb werden alle Windsbacher Jugendlichen persönlich angeschrieben. Für die Rückantwort soll den Jugendlichen die Möglichkeit geboten werden, die Antworten auf die Fragen digital zu übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen. Peter Huber - Christine Huber - Horst Ulsenheimer
Wir bitten darum, diesen Antrag gemäß gültiger Geschäftsordnung § 23 (1) als eigenen Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung einer der nächsten Stadtratssitzungen zu setzen.
Begründung:
In zahlreichen Nachbarkommunen wurden in der letzten Zeit Anträge auf Genehmigung von Freiflächen- PV-Anlagen gestellt (z.B. Wolframs-Eschenbach, Merkendorf, Neuendettelsau).
In Windsbach wurden unseres Wissens in den vergangenen Jahren bisher nur zwei Anträge auf Genehmigung solcher Freiflächen-PV-Anlagen gestellt.
Aufgrund dessen, dass PV-Anlagen auch in sogenannten „benachteiligten Gebieten“ möglich sind, wird auch die Antragstellung in Windsbach wahrscheinlicher, auch wenn wir nicht über große Bahn- oder Autobahntrassen verfügen.
Deshalb erachten wir es als sinnvoll sich bereits vor weiteren Genehmigungsanträgen von Bauwerbern mit Kriterien zu befassen, die von Seiten des Stadtrates als erfüllt gelten müssen. Wir wollen eine faire Situation „mit gleichen Regeln für alle“ erreichen.
Angesichts des fortschreitenden Klimawandels und des Ausstiegs aus Kernenergie und Kohleverstromung ist deutschlandweit ein entschiedener Ausbau der erneuerbaren Energien, auf dem Weg zum Ziel einer klimaneutralen, erneuerbaren Energieversorgung nicht nur nötig – er ist dringender denn je.
Bereits jetzt werden in Windsbach zwar schon erhebliche Mengen an erneuerbaren Energien gewonnen - dazu tragen insbesondere Windkraftanlagen, Biogasanlagen, aber auch Photovoltaikanlagen auf Dachflächen bei. Wenn wir allerdings die Klimaschutzziele von Paris erreichen wollen, um so den globalen Temperaturanstieg auf zwei oder sogar 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Zeitalter zu begrenzen, dann muss das Tempo des Umsteuerns auch bei uns hier in Windsbach noch deutlich erhöht und der Ausbau der erneuerbaren Energien beschleunigt werden.
Ein weiterer Ausbau entspräche im Übrigen auch dem Ziel des Landkreises Ansbach „Klimaschutzlandkreis“ zu werden.
Siehe: www.klimaschutz-landkreis-ansbach.de
Eine frühzeitige Aufstellung solcher Kriterien hat für beide Seiten nur Vorteile:
Sie kann, ohne dass ein bestimmter Bauantrag vorliegt, vorurteilsfrei festlegen, welche Bedingungen für eine Genehmigung erfüllt sein müssen. Wenn dies erst erfolgt, nachdem ein Antrag gestellt wurde sind eventuell Protestaktionen zu erwarten, die eine objektive Betrachtung erschweren.
Antragsteller können sich bereits im Vorfeld des Genehmigungsantrages auf die geforderten Bedingungen einstellen. Dies sorgt dafür, dass Projekte, die auf Basis des Kriterienkatalogs seitens der Kommune nicht befürwortet werden können erst gar nicht gestellt werden. So können unnötige Planungskosten vermieden werden.
Warum gerade Freiflächenphotovoltaik?
Grundwasserschutz (Nitratproblematik) und das Ziel den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, lassen hier auch keinen signifikant höheren weiteren Ausbau zu.
Daher ist jetzt der richtige Zeitpunkt sich mit dem Thema Freiflächenphotovoltaik zu beschäftigen und entsprechende Rahmenbedingungen festzulegen.
Fast alle Stadt- und Gemeinderäte der umliegenden Kommunen haben sich bereits mit diesem Thema beschäftigt.
www.nordbayern.de/region/roth/hilpoltstein-stellt-regeln-fursolarstrom-auf-1.10807441
Grundsätzlich zu bedenken:
Unser konkreter Vorschlag zielt darauf ab, die für diesen Zweck zur Verfügung stehende Fläche mit einer klar kommunizierten Obergrenze - auch auf die einzelne Gemarkung bezogen - sowie entsprechenden Regeln zu versehen.
Für unsere konkrete Situation in Windsbach einige Werte zur Orientierung[1]:
Gesamtfläche der Stadt Windsbach | 6812 ha |
Wohnbaufläche / gesamt | 336 ha |
Industrie- und Gewerbeflächen | 120 ha |
Landwirtschaftlich genutzte Flächen | 3401 ha |
Forstwirtschaftlich genutzte Flächen | 2497 ha |
Auf Basis unserer lokalen Rahmenbedingungen schlagen wir für Windsbach vor:
Wirtschaftlichkeit und der jeweiligen Flächengröße je Gemarkung sein.
Die Stadt Windsbach beschließt nachfolgenden Kriterienkatalog:
Für die Entscheidungsfindung in den Gremien der Stadt Windsbach über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens und der Initiierung einer entsprechenden Änderung des Flächennutzungsplans zum Zweck der Errichtung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen im Außenbereich der Stadt Windsbach gelten die folgenden Kriterien:
Solarprojekt noch als verträglich eingeschätzt wird und ob der Nutzen für die
Erzeugung regenerativer Energien überwiegt. Kommen mehrere
Projekte/Standorte prinzipiell in Frage, dann können diese anhand der Kriterien miteinander verglichen werden.
Fraktionssprecher Stadtrat Peter Huber - Christine Huber - Horst Ulsenheimer
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
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