"Anträge im Stadtrat"

Hier sehen Sie die Anträge, die von unseren grünen Stadtratsmitgliedern eingebracht wurden

 

Antrag: Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung gem. Art 47a BayGO

 

                                                             ANTRAG

 

               zur Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrats der Stadt Windsbach

                                    Einführung eines neuen §19a GeschO:

 

        Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung gem. Art 47a BayGO

 

Eingereicht von

Martin Schumacher; Horst Ulsenheimer im Stadtrat der Stadt  Windsbach

Datum

04.05.2026

An

Bürgermeister Seitz und den Stadtrat der Stadt Windsbach

Betreff

Neuer § 19a GeschO: Ton-Bild-Übertragung bei öffentlichen Stadtrats- und Ausschusssitzungen

Rechtsgrundlage

Art. 47a BayGO (Sitzungsteilnahme durch Ton-BildÜbertragung; gültig ab 01.01.2026

Antragsfrist

Gemäß § 25; Abs. 1 GeschO:  Anträge sollen spätestens bis zum 8. Tag vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht werden.

Beschlusserfordernis

Zweidrittelmehrheit gem. Art. 47a Abs. 1 Satz 2 BayGO

 

 

Hinweis: Neue gesetzliche Grundlage in Bayern

Art.47a BayGO ( Neu seit 01.01.2026) ermöglicht es Gemeinden ausdrücklich, die Teilnahme an Gemeinde- oder Stadtratsitzungen per Ton-Bild-Übertragung (Videokonferenz) in der Geschäftsordnung zuzulassen. Zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend und haben grundsätzlich volles Stimm- und Wahlrecht -mit Ausnahme von Wahlen per Stimmzettel (Art.47a Abs. 1 Satz 6 BayGO). Der Antrag setzt dieses Landesgesetz auf Gemeinde/ Stadtebene um.

Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-47a

 

1. Antrag

Die Stadträte  von Bündnis 90/Die Grünen beantragen gemäß § 25 GeschO, die Geschäftsordnung des Stadtrats der Stadt Windsbach durch Einfügen eines neuen § 19a zu ergänzen. Dieser soll unmittelbar nach dem bestehenden § 19 (Sitzungen, Beschlussfähigkeit) eingeordnet werden und die Bedingungen für eine geregelte Sitzungsteilnahme per Ton-Bild-Übertragung festlegen.

Obwohl es rechtlich möglich wäre, auch die Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen in dieser Form zuzulassen, beantragen wir die Teilnahme nur an öffentlichen Sitzungen zu ermöglichen.

Die Ergänzung der Geschäftsordnung erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Da Art.47a Abs.1 Satz 2 für diesen Beschluss eine Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Gemeindeoder Stadträte vorschreibt, ist dieser erhöhten Mehrheitsschwelle Rechnung zu tragen.

2. Textvorschlag neuer §19a GeschO

Der folgende Text soll als neuer §19a nach §19 (Sitzungen, Beschussfähigkeit) in die        Geschäftsordnung eingefügt werden.

 

 

 

 19a Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung

(gemäß Art. 47a BayGO)

 

  1. Zulassung der Ton-Bild-Übertragung

Stadtratsmitglieder können an den öffentlichen Sitzungen des Stadtrates oder der Ausschüsse mittels Ton-Bild-Übertragung        (Videokonferenz)           teilnehmen.         Zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend im Sinne von Art. 47 Abs. 2 BayGO und können vollständig an Beratung und Abstimmung teilnehmen (Art. 47a Abs. 1 Satz 3 BayGO). Eine Teilnahme an Wahlen per Stimmzettel ist bei Zuschaltung nicht möglich (Art. 47a Abs. 1 Satz 6 BayGO).

 

  1. Anerkannte Gründe für die Zuschaltung

Die Zuschaltung setzt einen anerkannten Verhinderungsgrund an der Teilnahme im Sitzungssaal voraus (Art. 47a Abs. 1 Satz 5 BayGO). Als anerkannte Gründe gelten insbesondere:

 

    1. Erkrankung oder körperliche Beeinträchtigung, die eine Anwesenheit unzumutbar        macht,

2.Betreuungspflichten gegenüber Kindern unter 14 Jahren oder pflegebedürftigen

                      Angehörigen, sofern keine anderweitige Betreuung zumutbar ist,

3.dienstliche oder berufliche Verpflichtungen, die eine rechtzeitige Rückkehr zum

                      Sitzungsort nachweislich ausschließen,

4.sonstige vom ersten Bürgermeister als gleichwertig anerkannte Gründe.

 

  1. Begrenzung der Teilnehmerzahl

Die Anzahl der per Ton-Bild-Übertragung zugeschalteten Mitglieder ist auf höchstens zwei (2) Personen pro Sitzung begrenzt (Art. 47a Abs. 1 Satz 4 BayGO). Übersteigt die Anzahl der Anträge diese Grenze, entscheidet der erste Bürgermeister nach Priorität des Eingangsdatums des Antrags.

 

  1. Antragstellung und Fristen

Der Antrag auf Zuschaltung per Ton-Bild-Übertragung ist spätestens 48 Stunden vor

Sitzungsbeginn schriftlich oder per E-Mail gemäß § 4 Abs. 3 GeschO beim ersten

Bürgermeister einzureichen und muss den Verhinderungsgrund benennen. Auf

Verlangen ist ein geeigneter Nachweis beizufügen. Bei unvorhergesehenen Ereignissen (z. B. plötzliche Erkrankung) kann der Antrag bis Sitzungsbeginn gestellt werden; die Entscheidung liegt im Ermessen des ersten Bürgermeisters.

 

  1. Technische Voraussetzungen

Die Stadt stellt eine Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung bereit (Art. 47a Abs. 4

BayGO). Alle Sitzungsteilnehmer müssen sich gegenseitig optisch und akustischwahrnehmen können; in öffentlichen Sitzungen müssen zugeschaltete Mitglieder zudem für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit wahrnehmbar sein (Art. 47a Abs. 3 BayGO). Das       zugeschaltete    Mitglied            stellt     auf       eigeneKosten   eine      stabile Internetverbindung, eine funktionsfähige Kamera sowie ein Mikrofon sicher. Bei technischen Störungen im Verantwortungsbereich des Mitglieds hat dies keine  Auswirkung auf die Wirksamkeit gefasster Beschlüsse (Art. 47a Abs. 4 Satz 4 BayGO).

 

  1. Protokoll und Dokumentation

Die Zuschaltung per Ton-Bild-Übertragung wird im Sitzungsprotokoll gemäß § 33 GeschO vermerkt (Name, Grund, Dauer). Die Stadtverwaltung führt eine jährliche Übersicht über erfolgte Zuschaltungen.

3 .Begründung

     3.1 Neue gesetzliche Grundlage: Art. 47a BayGO

Mit Wirkung vom 12.02.2021, zuletzt geändert am 01.01.2026 hat der bayerische Gesetzgeber Art. 47a BayGO in die Gemeindeordnung eingefügt. Dieser Artikel ermöglicht es Stadtratsmitgliedern ausdrücklich an Sitzungen mittels Ton-BildÜbertragung teilzunehmen, sofern die Stadt dies in ihrer Geschäftsordnung zulässt. Damit hat der Freistaat Bayern die Rechtsunsicherheit beseitigt, die bisher bei digitaler Teilnahme bestand.

Die Stadt Windsbach sollte diese neue Möglichkeit zeitnah durch Ergänzung ihrer Geschäftsordnung aktivieren.

Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-47a

3.2   Wesentliche Regelungen des Art. 47a BayGO

  • Abs. 1 Satz 3: Zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend – damit volle Beschlussfähigkeit und Stimmrecht bei Abstimmungen.
  • Abs. 1 Satz 4: Die Anzahl zuschaltbarer Mitglieder kann in der Geschäftsordnung begrenzt werden  ( unser Vorschlag; max. 2 Personen).
  • Abs. 1 Satz 5:  Zuschaltung kann von Verhinderung an der persönlichen Teilnahme abhängig gemacht werden.
  • Abs. 1 Satz 6: Bei Wahlen per Stimmzettel ist keine Teilnahme per Zuschaltung möglich.
  • Abs.3: Gegenseitige optische und akustische Wahrnehmung muss gewährleistet sein; in öffentlichen Sitzungen auch für das Publikum.
  • Abs.4: Die Stadt stellt die Plattform bereit und trägt die Verantwortung für die technische Zuverlässigkeit.

3.3 Warum Windsbach jetzt handeln sollte

  • Vereinbarkeit von Mandat und Familie: Eltern kleiner Kinder oder pflegende Angehörige können trotz Betreuungssituationen politisch aktiv bleiben – dies fördert Gleichberechtigung und Barrierefreiheit im Stadtrat.
  • Gesundheitsschutz: Erkrankte Ratsmitglieder können teilnehmen, ohne sich oder andere zu gefährden.
  1. Volles Stimmrecht dank Art. 47a: Anders als früher rechtlich unsichere Lösungen      ermöglicht das neue Gesetz ausdrücklich vollwertige Teilnahme inkl. Stimmrecht – demokratische Kontinuität ist damit vollständig gewährleistet.
  2. Begrenzung auf 2 Personen: Die Maximalgrenze stellt sicher, dass Präsenzkultur und persönlicher Austausch die Norm bleiben.
  3. Rechtssicherheit: Die Umsetzung über Art. 47a BayGO gibt allen Beteiligten    klare gesetzliche Rückendeckung.

4. Beschlussvorschlag

         Der Stadtrat Windsbach beschließt gemäß Art. 47a Abs.1 Satz 2 BayGO die

     Geschäftsordnung durch das Einfügen eines neuen §19a „Sitzungsteilnahme durch             Ton-Bild-Übertragung“ gemäß dem vorliegenden Entwurf zu ergänzen.

Die Stadtverwaltung wird            beauftragt, eine geeignete Videokonferenzplattform  zu evaluieren, und   dem Stadtrat zur Genehmigung vorzulegen und die technischen Voraussetzungen nach Art. 47a Abs. 4 BayGO zu schaffen. 

   

 

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                               Ort, Datum                                                                                                    Horst Ulsenheimer

 

 

                                                                                    ________________________________

                                                                                                                                                  Martin Schumacher

 

Antrag: Antrag auf Einführung einer Windsbacher „BürgerApp“

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Seitz, sehr geehrte Damen und Herren des Stadtrates,

sowohl die technischen Möglichkeiten persönlicher digitaler Endgeräte (Smartphones, Tablets) als auch die Gewohnheiten des Nachrichten- und Medienkonsums der Nutzer haben sich in den letzten Jahren dramatisch und generationenübergreifen verändert.

Gerade am letzten Freitag während des Gasalarms und der entsprechenden Evakuierungsmaßnahmen konnte viele Windsbacher Bürger am eigenen Leib erleben, wie wichtig die direkte und umfängliche Kommunikation zwischen Stadtverwaltung und Bürgern „wäre“. Viele Unsicherheit hätte vermieden werden können, wenn ziemlich flächendeckend über Push-Nachrichten direkt auf die persönlichen Smartphones der Windsbacher Bürger entsprechende Updates aktiv verschickt werden hätten können.

  • Initiale Nachricht über die Gefahrenlage
  • Konkreter Stadtplan des Evakuierungsgebietes
  • Aktuell gültige Straßensperren
  • Aufhebung/Entwarnung am Ende der Maßnahmen

Dieser – zum Glück nur sehr selten eintreffende – Ernstfall soll aber nur als Beispiel dienen, warum Facebook, die Homepage der Stadt Windsbach und alle anderen „passiven“ Angebote einfach an ihre Grenzen stoßen.

Wie gut kann eine Kommune eigentlich heute ihre Bürger erreichen[1]?

  • Homepage: Reichweite nur 3-5 % der Bevölkerung
  • Zeitung: nicht aktuell
  • Mitteilungsblatt; auch hier langer Vorlauf, je nach Erscheinungsturnus
  • Flurfunk/persönlicher Kontakt: im „Städtla“ beim Bäcker, Metzger, Friseur § Schwarzes Brett: sehr geringe Reichweite
  • Soziale Medien: WhatsApp, Facebook &Co.

Selbst die KatWarn bzw. Nina App (Katastrophenschutz WarnApps) nutzen heute nur ca. 10% der Bürger.

Für eine kommunale BürgerApp muss das Ziel sein ca. 50-60% der Bürger der Kommune zu erreichen. Das ist nur erreichbar, wenn es relevante Inhalte der eigenen Kommune gibt. Neben den eingangs beschriebenen Warnungen in Ausnahmesituationen eben auch lokal relevante Informationen aus Vereinen, Kirchen, Gesundheit, Events und viele andere Dinge.

Folgende Funktionen könnte eine entsprechende App bieten:

  • Aktuelles aus dem Rathaus o S.o. aktuelle Warnmeldungen, Gefahrenhinweise, Baustellen, etc.
  • Bürger helfen Bürgern
  • Bürgerservice / Emailadresse und Telefonnummern o Zugriff auf Bürgerinformationssystem, Schadensmelder, Fundsachen etc.
  • Vereine und Freizeit o Öffnungszeiten, Temperatur, Besucherstand des Waldstrandbads in

Echtzeit o Fußball (Verknüpfung mit dem BFV)

o Veranstaltungen und Kontaktdaten aller Vereine (MGV, MC, HSG, etc.)

  • Bildung und Religion o Vorstellung Kitas, Schulen, Kirchen mit Gottesdienstterminen und kirchlichem Gemeindebrief
  • Zugriff auf Öffnungszeiten des Wertstoffhofes
  • Erinnerungsfunktion für Müllabfuhrtermine
  • Feuerwehren
  • Gesundheit und Soziales o Apothekennotdienste o Arztsuche o Defibrillatorenstandorte
  • Gewerbe und Jobs o Kostenlose Plattform für Gewerbebetriebe, Gastronomie etc.
  • Veranstaltungskalender
  • Busse und Bahnen o Verbundübergreifende Berechnung der Verbindungen

Unsere Nachbarkommunen im Umkreis sind teilweise weiter und bieten bereits entsprechende Apps der Gemeinde an:

  • Neuendettelsau
  • Lichtenau
  • Sachsen
  • Schnelldorf

Wir müssen in Windsbach sicherlich die Allerersten bei neuen digitalen Lösungen sein – sollten aber auch nicht zu den Schlusslichtern gehören und vielmehr jetzt auf Basis der Erfahrungen der Nachbarkommunen das für uns beste Konzept verfolgen.

Auf dem Markt für BürgerApps gibt es mehrere Anbieter, z.B.:

  • Die schon zitierte Cosmema App (Cosmema GmbH, Gaimersheim) o Kosten: Für Kategorie ab 5000 Einwohner läge der Einmalpreis bei ca. 4200 €, der Monatspreis bei 304 €. o Entlastung der Verwaltung durch ständig besetzte Leistelle, die alle übermittelten Inhalte selber prüft und publiziert
  • Die Crossiety-App (wird von Neuendettelsau verwendet) o Facebook-Ähnlichkeit o Kosten für Neuendettelsau (Testphase 4 Jahre): 
  • 6364 Euro netto pro Jahr 
  • einmalig Werbemittel in Höhe von ca.2000 Euro

 

Beschlussvorlage:

Die Stadtverwaltung der Stadt Windsbach beschließt verschiedene BürgerApp Lösungen zu bewerten und die am besten geeignete BürgerApp für die Windsbacher Bürger einzuführen.

 

Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen  Peter Huber - Christine Huber - Horst Ulsenheimer

 

 


[1] Quelle: Sitzung der Marktgemeinde Lehrberg, 12.06.2023: Herr Johannes Vollhals, Fa. Cosmema GmbH, Gaimersheim 

 

 

 

Antrag: Antrag auf Befragung aller Windsbacher Jugendlichen im Alter von 12-17 zum Thema Jugendarbeit

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Seitz, sehr geehrte Damen und Herren des Stadtrates,

seit Jahren bietet die Stadt Windsbach keine Möglichkeit mehr, dass Jugendliche sich unter pädagogischer Begleitung treffen oder betreute Aktivitäten gemeinsam wahrnehmen können.

Das Jugendzentrum (JUZ) in Neuendettelsau, das teilweise auch ein Anlaufpunkt für Windsbacher Jugendliche war, ist seit dem 31.7.2022 geschlossen.

Grundsätzlich wäre eine interkommunale Zusammenarbeit mit Neuendettelsau in diesem Bereich denkbar.

Wir betrachten es allerdings als vorrangige Aufgabe unserer Kommune hier möglichst zeitnah den Jugendlichen ein konkretes Angebot vor Ort unterbreiten zu können.

Eine Betreuung durch einen Streetworker o.ä. wird von uns als sinnvoll erachtet.

Jugendarbeit wird zwar auch in Sportvereinen und in den Kirchengemeinden geleistet, aber eine offene Jugendarbeit ist unverzichtbar, um möglichst viele Kinder und Jugendliche mit Angeboten zur Charakterbildung und Freizeitbeschäftigung erreichen zu können. Kinder und Jugendliche aus Ländern, in denen Krieg oder Bürgerkrieg herrschen, sind in den vergangenen Jahren und Monaten nach Windsbach gekommen - auch für deren Einbindung ist eine aktive Jugendarbeit von Vorteil.

Sicher ist es zweckmäßig die Kirchengemeinden in diesen Findungsprozess für die Neuauflage der Jugendarbeit einzubinden.

Genauso notwendig erachten wir es diesen Prozess mit den Jugendlichen gemeinsam zu gestalten.

Wir finden es wichtig, den Jugendlichen in Windsbach wieder eine Möglichkeit zu bieten, sich zu geregelten Zeiten mit Gleichaltrigen treffen zu können. Es sollte den Jugendlichen aber kein Angebot „vorgesetzt“ werden, welches sie dann nicht annehmen, weil sie es z.B. unattraktiv finden. Vielmehr finden wir es geboten, die Jugendlichen vorab zu befragen und im Nachgang zu überlegen, was entsprechend umgesetzt werden könnte.

Deshalb beantragen wir die Befragung aller Windsbacher Jugendlichen im Alter von 12-17 Jahren zum Thema Jugendarbeit. Dies soll durch Versendung eines Informationsschreibens erfolgen, in dem die Jugendlichen aufgefordert werden, ihre konkreten Wünsche äußern.

Um einen entsprechend großen Rücklauf zu erhalten, schlagen wir vor keinen Fragebogen in Papierform zur Rücksendung beizulegen - das erscheint für diese Zielgruppe wenig erfolgversprechend zu sein. Hier bietet es sich an, den Zugang zu einem Onlinefragebogen mittels eines QR-Codes zu ermöglichen, der direkt mit dem Smartphone geöffnet und ausgefüllt werden kann.

Mögliche Fragen:

  1. Würdest du dir wünschen, dass es wieder ein Angebot für Jugendliche in Windsbach gibt (z.B. einen festen Jugendtreff, Aktivitäten)?
  2. Wenn nein, was hält dich davon ab, ein entsprechendes Angebot zu nutzen?
  3. Wenn ja, welche Aktivitäten und Projekte wünscht du dir?
  4. Welche Einrichtungsgegenstände würdest du dir wünschen (z.B. Billard, Tischtennis, Kicker, etc.)?
  5. An welchen Wochentagen und zu welchen Uhrzeiten könntest du den Jugendtreff besuchen?
  6. Sonstige Anregungen

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt alle Windsbacher Jugendlichen zwischen 12-17 zu einem Neustart im Bereich Jugendarbeit zu befragen.

Deshalb werden alle Windsbacher Jugendlichen persönlich angeschrieben. Für die Rückantwort soll den Jugendlichen die Möglichkeit geboten werden, die Antworten auf die Fragen digital zu übermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen.  Peter Huber - Christine Huber - Horst Ulsenheimer

 

 

 

Antrag: Erstellung eines Kriterienkataloges für Freiflächenphotovoltaikanlagen für das Gesamtgebiet der Stadt Windsbach mit allen Ortsteilen

Wir bitten darum, diesen Antrag gemäß gültiger Geschäftsordnung § 23 (1) als eigenen Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung einer der nächsten Stadtratssitzungen zu setzen.

Begründung:

In zahlreichen Nachbarkommunen wurden in der letzten Zeit Anträge auf Genehmigung von Freiflächen- PV-Anlagen gestellt (z.B. Wolframs-Eschenbach, Merkendorf, Neuendettelsau).

In Windsbach wurden unseres Wissens in den vergangenen Jahren bisher nur zwei Anträge auf Genehmigung solcher Freiflächen-PV-Anlagen gestellt.

Aufgrund dessen, dass PV-Anlagen auch in sogenannten „benachteiligten Gebieten“ möglich sind, wird auch die Antragstellung in Windsbach wahrscheinlicher, auch wenn wir nicht über große Bahn- oder Autobahntrassen verfügen.

Deshalb erachten wir es als sinnvoll sich bereits vor weiteren Genehmigungsanträgen von Bauwerbern mit Kriterien zu befassen, die von Seiten des Stadtrates als erfüllt gelten müssen. Wir wollen eine faire Situation „mit gleichen Regeln für alle“ erreichen.  

Angesichts des fortschreitenden Klimawandels und des Ausstiegs aus Kernenergie und Kohleverstromung ist deutschlandweit ein entschiedener Ausbau der erneuerbaren Energien, auf dem Weg zum Ziel einer klimaneutralen, erneuerbaren Energieversorgung nicht nur nötig – er ist dringender denn je.

Bereits jetzt werden in Windsbach zwar schon erhebliche Mengen an erneuerbaren Energien gewonnen - dazu tragen insbesondere Windkraftanlagen, Biogasanlagen, aber auch Photovoltaikanlagen auf Dachflächen bei. Wenn wir allerdings die Klimaschutzziele von Paris erreichen wollen, um so den globalen Temperaturanstieg auf zwei oder sogar 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Zeitalter zu begrenzen, dann muss das Tempo des Umsteuerns auch bei uns hier in Windsbach noch deutlich erhöht und der Ausbau der erneuerbaren Energien beschleunigt werden.

Ein weiterer Ausbau entspräche im Übrigen auch dem Ziel des Landkreises Ansbach „Klimaschutzlandkreis“ zu werden. 

Siehe: www.klimaschutz-landkreis-ansbach.de

 

 Eine frühzeitige Aufstellung solcher Kriterien hat für beide Seiten nur Vorteile:

  • Vorteile für die Stadtverwaltung:

Sie kann, ohne dass ein bestimmter Bauantrag vorliegt, vorurteilsfrei festlegen, welche Bedingungen für eine Genehmigung erfüllt sein müssen. Wenn dies erst erfolgt, nachdem ein Antrag gestellt wurde sind eventuell Protestaktionen zu erwarten, die eine objektive Betrachtung erschweren.

  • Vorteile für Antragsteller:

Antragsteller können sich bereits im Vorfeld des Genehmigungsantrages auf die geforderten Bedingungen einstellen. Dies sorgt dafür, dass Projekte, die auf Basis des Kriterienkatalogs seitens der Kommune nicht befürwortet werden können erst gar nicht gestellt werden. So können unnötige Planungskosten vermieden werden.

Warum gerade Freiflächenphotovoltaik?

  • Aufgrund politischer Vorgaben durch die Bayerische Staatsregierung ist der Ausbau der Windkraft in Bayern leider fast ganz zum Erliegen gekommen. Grundsätzlich hätte der Stadtrat die Möglichkeit die Umsetzung eines weiteren Windparks zu prüfen. Die Erfahrungen von Anwohnern aus Suddersdorf, dem Ort, mit der am nächsten gelegenen Wohnbebauung zum Windpark „Gesäter Wald“ von nur 750m vom ersten Windrad zeigt, dass die Emissionen (Schall, Schattenwurf) durchaus erträglich sind. 
  • Der weitere Ausbau von Strom aus Biogas ist aufgrund der aktuellen Rahmenbedingungen zum Stillstand gekommen, manch eine ältere Biogasanlage wird aufgegeben. Auch hier scheint die Akzeptanz der Bevölkerung am Ende zu sein. Weitere politische Ziele wie der

Grundwasserschutz (Nitratproblematik) und das Ziel den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, lassen hier auch keinen signifikant höheren weiteren Ausbau zu.

Daher ist jetzt der richtige Zeitpunkt sich mit dem Thema Freiflächenphotovoltaik zu beschäftigen und entsprechende Rahmenbedingungen festzulegen.

Fast alle Stadt- und Gemeinderäte der umliegenden Kommunen haben sich bereits mit diesem Thema beschäftigt.

  • Stadt Heilsbronn: derzeit sind bereits jetzt ca. 150 ha Freiflächen-PVAnlagen am Netz. Dies erscheint uns eher am Rande des Zumutbaren. Wenn man die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Heilsbronn zu den bestehenden Anlagen ins Verhältnis setzt, ergeben sich ca. 4,5 %.
  • Gemeinde Rohr: Als Obergrenze wurden 1,0 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche festgelegt.
  • Gemeinde Neuendettelsau: z.B. wurde für den Solarpark „Mausendorf“ eine entsprechende die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Mausendorf“ sowie eine Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.
  • Markt Lichtenau: Lichtenau hat einen konkreten Satz „Grundsatzkriterien für Freiflächen-PV-Anlagen“ verabschiedet und veröffentlicht: www.markt-lichtenau.de/wirtschaft-bauen/freiflaechen-pv-anlagen 
  • Gemeinde Wolframs-Eschenbach: Fa. Volthaus führt eine entsprechende Anlage als Referenzprojekt vor Ort mit einer Jahresproduktion von ca. 548.000 kWh. www.volthaus.de/referenzen/freiflaechen/freiflaechendetailansicht/article/freiflaechenanlage-in-wolframs-eschenbach-landkreisansbach.html 
  • Stadt Roth/Hilpoltstein: Ein konkreter Regelsatz für Freiflächen-PV-Anlagen wurde verabschiedet und kommuniziert:

www.nordbayern.de/region/roth/hilpoltstein-stellt-regeln-fursolarstrom-auf-1.10807441 

Grundsätzlich zu bedenken:

  • Auswirkungen auf den Pachtmarkt: Freiflächen-PV-Anlagen beeinflussen den Pachtmarkt – allerdings weniger hinsichtlich des Pachtpreises, sondern vielmehr bezüglich der Verfügbarkeit von Flächen.
  • Flächenverbrauch: Diese Auswirkungen haben viele andere Baumaßnahmen in gleicher Weise und es wurden in Windsbach diesbezüglich weder Projekte in den Bereichen Wohnbau, Gewerbegebiete oder Straßenbaumaßnahmen verworfen. Wichtig ist es hervorzuheben, dass – im Gegensatz zu anderen Bauprojekten – der „Boden“ bei Freiflächen-PV- Anlagen nicht verloren geht. Die Bodenstruktur bleibt bei diesen Anlagen im Wesentlichen unberührt. So kann die Fläche dieser Anlagen nach einem Rückbau wieder landwirtschaftlich genutzt werden.
  • Gewässerschutz: Durch den Wegfall jeglicher Düngung und eines HerbizidEinsatzes während der Betriebsphase ergeben sich zudem positive Effekte im Bereich des Grundwasserschutzes. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist hier explizit zu untersagen bzw. ohnehin nicht erlaubt.
  • Biodiversität: Im Zusammenhang mit dem Bau einer entsprechenden Anlage müssen Ausgleichsflächen ausgewiesen werden, die in einem räumlichen Zusammenhang mit der Anlage stehen müssten. Hier ist eine Aufwertung der Biodiversität zu erwarten. Dies betrifft auch die jagdlichen Belange, wenn der räumliche Zusammenhang gewährleistet wird.
  • Profil der Stadt Windsbach: Die Stadt Windsbach hat hier die Möglichkeit sich positiv zu positionieren. Durch einen vollständig transparenten Umgang mit dem Thema – dazu gehören eben auch diese konkreten Spielregeln – sowie Beteiligungsmöglichkeiten für Bürger*innen besteht die Möglichkeit die grundsätzliche Akzeptanz zu steigern. 

Unser konkreter Vorschlag zielt darauf ab, die für diesen Zweck zur Verfügung stehende Fläche mit einer klar kommunizierten Obergrenze - auch auf die einzelne Gemarkung bezogen - sowie entsprechenden Regeln zu versehen.

 

Für unsere konkrete Situation in Windsbach einige Werte zur Orientierung[1]:

Gesamtfläche der Stadt Windsbach

6812 ha

Wohnbaufläche / gesamt

 336 ha

Industrie- und Gewerbeflächen

 120 ha

Landwirtschaftlich genutzte Flächen

3401 ha

Forstwirtschaftlich genutzte Flächen

2497 ha

 

Auf Basis unserer lokalen Rahmenbedingungen schlagen wir für Windsbach vor:

  • Eine Obergrenze für den Freiflächenphotovoltaikprojekte (ohne Ausgleichsflächen) von 2 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche festzulegen. Bezogen auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche Windsbachs ergäbe sich hier ein maximales Potential von rund 68 ha. Da diese Fläche in mehrere kleinere Einheiten untergliedert werden muss, ist eine Gesamtgröße je Gemarkung festzulegen. Diese müsste ein Kompromiss sein aus

Wirtschaftlichkeit und der jeweiligen Flächengröße je Gemarkung sein.

 

Die Stadt Windsbach beschließt nachfolgenden Kriterienkatalog:                                               

Kriterienkatalog für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen

Für die Entscheidungsfindung in den Gremien der Stadt Windsbach über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens und der Initiierung einer entsprechenden Änderung des Flächennutzungsplans zum Zweck der Errichtung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen im Außenbereich der Stadt Windsbach gelten die folgenden Kriterien:

  1. Sichtbarkeit/Landschaftsbild
    1. Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen sollen möglichst abseits von Wohngebieten geplant werden und von diesen aus möglichst wenig sichtbar sein.
    2. Es ist bei der Standortortwahl darauf zu achten, dass die Anlagen das Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigen. Sie sollen vielmehr so geplant werden, dass sie sich möglichst ins Landschaftsbild eingliedern.
    3. Ein direktes Angrenzen von Photovoltaik-Freiflächen an bestehende und (bereits absehbare) künftige Wohngebiete ist möglichst auszuschließen.
  2. Wert für die landwirtschaftliche Produktion
    1. Der Bau von Photovoltaik-Anlagen soll nicht zu einer Verknappung qualitativ hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen führen. Daher wird für die Größe der Photovoltaik-Anlagen je Gemarkung eine Flächenhöchstgrenze von 2,0%[2] bezüglich der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche festgelegt.
  3. Natur- und Artenschutz
    1. Der Projektentwickler bzw. -betreiber muss darlegen, wie die Fläche nach Inbetriebnahme gepflegt werden wird. Dies muss so erfolgen, dass die Artenvielfalt auf den Flächen gefördert wird. Ein Bewirtschaftungskonzept für die Betriebszeit (Mahd, Beweidung, ...) ist vorzulegen und umzusetzen.
    2. Die für das Vorhaben benötigten Ausgleichsflächen, müssen sich in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Photovoltaikanlage befinden.
  4. Beteiligungsmöglichkeiten/kommunale Wertschöpfung
    1. Die Stadt Windsbach legt Wert darauf, dass von Photovoltaik-Projekten nicht nur Einzelne einen finanziellen Nutzen haben, sondern dass allen Bürgern zu einem gewissen Ausmaß Nutzen an den Anlagen ermöglicht wird. Daher erhalten Konzepte mit direkter Bürgerbeteiligung (z.B. 50% Bürgerbeteiligung) Vorrang.
    2. In diesem Sinne sollten die Projektentwickler bzw. -betreiber im Vorfeld eines Bebauungsplanverfahrens darlegen, ob und in welcher Form eine finanzielle Beteiligung am Photovoltaik-Projekt angeboten wird.

 

    1. Der Betriebssitz des Betreibers muss sich in der Stadt Windsbach befinden, die Gewerbesteuer ist vollumfänglich in Windsbach zu entrichten. 
    2. Die Wahrung kommunaler Interessen regelt ein städtebaulicher Vertrag.
    3. Der Rückbau wird vertraglich gesichert.
  1. Wirkung/Anwendung der Kriterien
    1. Die Kriterien sind als Abwägungskriterien zu verstehen. Wenn bei einem Solarprojekt an einem bestimmten Standort nicht alle Kriterien vollständig erfüllt sind, dann muss der Stadtrat in der Gesamtschau aller Kriterien abwägen, ob das

Solarprojekt noch als verträglich eingeschätzt wird und ob der Nutzen für die

Erzeugung regenerativer Energien überwiegt. Kommen mehrere

Projekte/Standorte prinzipiell in Frage, dann können diese anhand der Kriterien miteinander verglichen werden.

    1. Sollte sich in der Anwendungspraxis herausstellen, dass gemäß den Kriterien keine oder nur geringfügige Flächen für Photovoltaik zur Verfügung stehen, dann wird der Stadtrat über eine Änderung der Kriterien im Sinne weniger restriktiver Formulierungen beraten.

 

Fraktionssprecher Stadtrat Peter Huber - Christine Huber - Horst Ulsenheimer

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

 


[1] Quelle: Landesamt für Statistik, Bezugsjahr 2018

[2] Die jeweils finalen Werte sollten wir im Stadtrat gemeinsam diskutieren und festlegen.  

 

 

 

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