Bündnis 90/Die Grünen

in Stadt und Landkreis Ansbach

SATZUNG

Des Kreisverband Ansbach BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

§ 1 Name und Tätigkeitsbereich

(1) Der Kreisverband Ansbach führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Ansbach Stadt und Land. Die Kurzform lautet GRÜNE Ansbach. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Ansbach und der kreisfreien Stadt Ansbach, Sitz ist Ansbach. Der Kreisverband gehört dem Landesverband Bayern an.

(2) Die Satzung des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes einschließlich Grundkonsens, Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den KV verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Ansbach Stadt und Land erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen sie die in ihren Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Ziele.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Ansbach kann jede und jeder werden, der/die die den Grundkonsens, Satzung und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei oder keiner an Wahlen teilnehmenden konkurrierenden politischen Gruppierung angehört.

(2) Doppelmitgliedschaften in anderen Parteien sind nicht möglich.

(3) Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei, konkurrierende Wahlliste oder anderer konkurrierende politischen Gruppierungen ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

(4) Zuständig für die Aufnahme von Mitgliedern ist die Mitgliederversammlung, der Kreisvorstand oder der betreffende Ortsverband. Zur Aufnahme reicht eine einfache Mehrheit.

(5) Gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Aufnahme kann der/die Bewerber*in innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Auf das Einspruchsrecht ist bei der Ablehnung hinzuweisen, sonst beginnt die Frist nicht zu laufen.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung oder Tod. Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand, der Kreisgeschäftsstelle oder dem Landesverband zu erklären.

(2) Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Kreisvorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens sechsmonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Betrag nicht zahlt.

 

§ 5 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung, der Kreisvorstand.

(2) Der Kreisverband verzichtet auf die Besetzung eines eigenen Kreisschiedsgerichts und überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht."¨

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverband. Alle Mitglieder haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht.

(2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen werden. Auf gemeinschaftliches Verlangen von einem Sechstel der Mitglieder oder auf Antrag eines Ortsverbandes muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Als Basis gilt die Mitgliederzahl zum Ende des letzten Geschäftsjahres (31.12.).

(3) Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied sieben Tage vorher schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Über die Zulässigkeit der Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft. Für einzelne Tagesordnungspunkte kann eine nicht öffentliche Behandlung bestimmt werden, die Mitgliederversammlung entscheidet dies mit einfacher Mehrheit.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas Anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen, falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt. Anträge müssen eindeutig und positiv verfasst sein.

(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstandes, Wahl von KassenprüferInnen, Entlastung des Vorstandes und des/der KassiererIn, Wahl der Delegierten zu den Organen des Landes-, Bezirk- und Bundesverbandes, Satzungsänderungen, Erlass einer Beitrags- und Kassenordnung, Aufstellung der KandidatInnen für die Kreistagswahlen, Verabschiedung eines jährlichen Haushalts, Beschlussfassung über (Wahl-)Programme und die Einrichtung von Arbeitsgruppen, Beschlussfassung über politische Aktivitäten und Aktionen in Stadt und im Landkreis Ansbach.

(7) Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von mindestens einer/m Kreissprecher/in und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen.

(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder (gezählt ohne Kreisvorstandsmitglieder) anwesend sind.

 

§ 7 Der Kreisvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen bzw. Vorsitzenden, dem/der KassiererIn und mindestens zwei Beisitzer*Innen. Über die Anzahl der zu wählenden Beisitzer*Innen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(3) Die Sitzungen des Kreisvorstandes stehen allen Mitgliedern des Kreisverbandes grundsätzlich offen.

(4) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(5) Zur Vertretung nach außen sind die beiden Vorstandssprecher*Innen je einzeln berechtigt und zeichnungsbefugt.

(6) Der Kreisvorstand führt eigenverantwortlich und weisungsbefugt die Kreisgeschäftsstelle. Er nimmt Einstellungen und Entlassungen des Personals vor.

(7) Der Kreisvorstand tagt bei Bedarf. Er wird auf Wunsch von zwei seiner Mitglieder schriftlich oder mündlich einberufen. Er kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

(8) Der Kreisvorstand hat einmal im Jahr, sowie auf Verlangen der Mitgliederversammlung jederzeit, im Rahmen einer Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

(9) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode

 

§ 8 Die Ortsverbände

(1) Ortsverbände können in Gemeinden des Kreises oder in der Stadt Ansbach gebildet werden, in denen mindestens drei Mitglieder leben.

(2) Für die Ortsverbände gelten die Regelungen der Kreissatzung, soweit dies möglich ist, entsprechend. Im Übrigen haben die Ortsverbände Satzungsautonomie.

(3) Die Mitgliedschaft in zwei Ortsverbänden ist nicht möglich.

 

§ 9 Arbeitsgruppen

(1) Die Mitgliederversammlung oder der Kreisvorstand kann zur Bewältigung der politischen und organisatorischen Arbeit des Kreisverbandes Arbeitsgruppen einrichten und beschließt über deren Kompetenz. Es können sowohl Thematische als auch Organisatorische Arbeitsgruppen gebildet werden. 

(2) Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.

(3) Finanzielle Ausstattung und politische Aktivitäten der Arbeitsgruppen bedürfen einer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung oder durch den Kreisvorstand.

 

§ 10 Finanzen

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über den Jahresabschluss, den Haushaltsplan und eventuelle Nachtragshaushalte.

(2) Alle Finanzen der Ortsverbände werden vom Kreisverband verwaltet. Für die Politische Arbeit erhalten die Ortsverbände Budgets, über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Kreisschatzmeisterin / der Kreisschatzmeister hat ein Vetorecht in finanziellen Angelegenheiten der Ortsverbände.

(3) Ortsverbände können Barkassen führen. Diese müssen mit dem/der Kreisschatzmeister*In jährlich abgerechnet werden.

 

§ 11 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich mindestens zwei Kassenprüfer*innen und einen Ersatz-Kassenprüfer*in die im ersten Quartal des Jahres eine Kassenprüfung des vorherigen Geschäftsjahr durchführen und der Mitgliederversammlung berichten.

 

§ 12 Geschlechterparität

(1) Wird im Frauenstatut sowie in der Satzung des Landesverband sowie Bundesverband geregelt und findet Anwendung.

 

§ 13 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden, jedoch müssen mindestens ein fünftel der Gesamtmitglieder anwesend sein. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen. Als Basis gilt die Mitgliederzahl zum Ende des letzten Geschäftsjahres (31.12.).

(2) Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gem. § 7(3) und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. Anträge zur Änderung der Satzung müssen der Tagesordnung der Einladung beiliegen.

 

§ 14 Auflösung

(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit, jedoch mindestens ein fünftel der Gesamtmitglieder oder 25 Mitglieder. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. Als Basis gilt die Mitgliederzahl zum Ende des letzten Geschäftsjahres (31.12.).

(2) Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den Landesverband Bayern.

 

§ 15 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.

 

§ 16 Weitere Bestimmungen

(1) Sofern diese Satzung über einen Sachverhalt schweigt, gilt entsprechend die Satzung des Landesverbands.

 

Lichtenau den 07.03.2016
zuletzt geändert am: 07.03.2016

 

 

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Satzung des Landesverbandes

Hier der Verweis zur Satzung des Landesverbandes Bayern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN > Hier

Satzung des Bundesverbandes

Hier der Verweis zur Satzung des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GRÜNE REGELN > Hier

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